§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Karate-Sport-Gruppe Marburg” * und hat seinen Sitz in Marburg. Er wurde am 31.07.1981 in Marburg gegründet und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen
werden.
* = Der Vereinsname wurde per einstimmiger Abstimmung der Vollversammlung am 22.02.1985 in “Karatesportverein Marburg e.V.” geändert.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
1. Der Verein hat vornehmlich den Zweck Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
2. Der Verein wird dem zuständigen Spitzenverband beitreten.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1. Die Karate-Sport-Gruppe Marburg (e.V.) mit Sitz in Marburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom
16.03.76. §§(51-68AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke
Verwendung finden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder,
2. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren,
3. Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann Jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig
ist und spätestens 6 Wochen zuvor erklärt sein muss;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate
mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Begründung in einem Antrag
eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 5 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) den Bericht des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) den Veranstaltungskalender,
e) den Haushaltsvorschlag,
f) Anträge,
g) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mir 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen
die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 7 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederver- sammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
§ 8 - Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge für besondere Leistungen und Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.
3. Bleibt ein Mitglied mit seinen Zahlungen trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst entstandener Kosten eingezogen werden.
§ 9 - Ordungen
1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsverordnung des Vereins.
2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 - Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbe- günstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 - Schlussbestimmung
Diese von den Mitgliedern am 31.07.1981 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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